470.010
CH-GR
Art. 20 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Beiträge
Freiwilliger Schulsport
Art. 20 Sportförderungsverordnung · Beiträge
1. An Schulträgerschaften, welche Kurse des freiwilligen Schulsports anbieten, ergänzt der Kanton den J+S-Beitrag des Bundes auf einen Gesamtbetrag pro Kurs und Semester von maximal
a) 1050 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 45 Minuten Trainingsdauer;
b) 1350 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Trainingsdauer.
2. An Lager des freiwilligen Schulsports leistet der Kanton einen zusätzlichen Beitrag zur J+S-Entschädigung von maximal 100 Franken pro Lagertag.
3. Beiträge können von der zuständigen Instanz gekürzt oder verweigert werden, wenn dasselbe Angebot bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage vom Kanton unterstützt wird.