470.010
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Förderungsgrundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Sportförderungsverordnung · Förderungsgrundsätze
1. Der Kanton fördert insbesondere nicht gewinnorientierte Sport- und Bewegungsangebote von Verbänden, Vereinen und Institutionen.
2. Er fördert vereinsunabhängige Sport- und Bewegungsangebote, sofern sie eine grosse Breitenwirkung erzielen, sowie Angebote für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung.
3. Besonderes Gewicht wird auf die Regelmässigkeit der sportlichen Aktivitäten sowie auf Eigeninitiative gelegt.