470.010
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Verantwortung
Freiwilliger Schulsport
Art. 19 Sportförderungsverordnung · Verantwortung
1. Der freiwillige Schulsport wird unter Verantwortung der Schulträgerschaften durchgeführt. Der Kanton kann eigene Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports durchführen.