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Art. 19 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Verantwortung

Freiwilliger Schulsport
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Art. 19 Sportförderungsverordnung · Verantwortung

1. Der freiwillige Schulsport wird unter Verantwortung der Schulträgerschaften durchgeführt. Der Kanton kann eigene Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports durchführen.

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