470.010
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Definition
Freiwilliger Schulsport
Art. 18 Sportförderungsverordnung · Definition
1. Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Unterrichts als Vertiefung oder Ergänzung zum ordentlichen Sportunterricht durch die Schulträgerschaften organisierten Angebote wie Kurse und Lager.
2. Der freiwillige Schulsport legt das Gewicht auf eine polysportive Förderung.
3. Er fördert die integrative Wirkung des Sports.