470.010
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
Spezialfinanzierung Sport
Art. 15 Sportförderungsverordnung · Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
2. Beiträge können von der für die Vergabe zuständigen Instanz verweigert oder zurückgefordert werden, wenn
a) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Beitragsgesuch erwirkt wurde;
b) der oder die Gesuchstellende Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt;
c) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuchs verwendet wurde.
3. Die jährlichen Pauschalbeiträge können anteilsmässig zurückverlangt werden, wenn sich die Trägerschaft im Laufe des Jahres auflöst.