470.010
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Auflagen, Bedingungen, Befristung
Spezialfinanzierung Sport
Art. 14 Sportförderungsverordnung · Auflagen, Bedingungen, Befristung
1. Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen und Fristen abhängig gemacht werden.
2. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für drei Jahre.
3. Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.
4. Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag wird im Voraus festgelegt.