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Art. 12 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Beitragsberechtigte

Spezialfinanzierung Sport
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Art. 12 Sportförderungsverordnung · Beitragsberechtigte

1. Beiträge können geleistet werden an

a) Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren nationale Verbände Mitglied im Dachverband des Schweizer Sports sind, oder deren Disziplin als J+S Sportart gilt;

b) Einzelpersonen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden;

c) privatrechtliche Organisationen, die mit dem Sport oder Sportbetrieb im Kanton Graubünden in Zusammenhang stehen;

d) Gemeinden im Kanton Graubünden.

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