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Art. 1 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Sportförderungsverordnung · Zuständigkeit

1. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) sorgt für die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle ist das Amt für Volksschule und Sport (Amt).

2. Für die Bewegungsförderung im Bereich Gesundheitsförderung ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuständig.

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