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Art. 9 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Breitensport

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Art. 9 Sportförderungsgesetz · Breitensport

1. Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche Sport und Bewegung im Sinne dieses Gesetzes fördern.

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