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Art. 7 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Kinder und Jugendliche

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Art. 7 Sportförderungsgesetz · Kinder und Jugendliche

1. Der Schwerpunkt der Unterstützung von Projekten und Programmen liegt in der Förderung des Kinder- und Jugendsportes.

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