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Art. 6 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport

Massnahmen
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Art. 6 Sportförderungsgesetz · Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport

1. Der Kanton gewährt finanzielle Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport, insbesondere für

a) allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit;

b) Ausrichtung von Sportveranstaltungen;

c) Bau und Umbau von Sportanlagen und Sportbauten;

d) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten;

e) Förderung von Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere von förderungswürdigen Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;

f) Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an interkantonalen und internationalen Sportveranstaltungen;

g) allgemeine Projekte zur Sportförderung.

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