470.000
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport
Massnahmen
Art. 6 Sportförderungsgesetz · Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport
1. Der Kanton gewährt finanzielle Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport, insbesondere für
a) allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit;
b) Ausrichtung von Sportveranstaltungen;
c) Bau und Umbau von Sportanlagen und Sportbauten;
d) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten;
e) Förderung von Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere von förderungswürdigen Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;
f) Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an interkantonalen und internationalen Sportveranstaltungen;
g) allgemeine Projekte zur Sportförderung.