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Art. 5 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Programme und Projekte

Massnahmen
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Art. 5 Sportförderungsgesetz · Programme und Projekte

1. Im Rahmen der Ziele gemäss Artikel 1 führt der Kanton zulasten der allgemeinen Staatsmittel eigene Projekte und Programme durch und unterstützt solche von Gemeinden und Dritten in folgenden Bereichen

a) Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und Leistungssports;

b) Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;

c) Umsetzung der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme des Bundes, namentlich Jugend und Sport J+S;

d) Aus- und Weiterbildungsangebote von hoher Qualität;

e) Koordination von Programmen und Projekten.

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