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Art. 4 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Zusammenarbeit und Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Sportförderungsgesetz · Zusammenarbeit und Subsidiarität

1. Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden und Dritten, insbesondere den kantonalen Sportverbänden, zusammen. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2. Er fördert insbesondere die Privatinitiative und die ehrenamtliche Tätigkeit.

3. Er fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von Gemeinden oder Dritten wahrgenommen wird.

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