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Art. 3 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Sportförderungskonzept

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Sportförderungsgesetz · Sportförderungskonzept

1. Die Regierung erlässt ein umfassendes Konzept zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und überprüft dieses periodisch.

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