470.000
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Sportförderungskonzept
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Sportförderungsgesetz · Sportförderungskonzept
1. Die Regierung erlässt ein umfassendes Konzept zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und überprüft dieses periodisch.