470.000
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Sportförderungsgesetz · Massnahmen
1. Zur Erreichung der Ziele werden vom Kanton Projekte und Programme unterstützt und durchgeführt.