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Art. 16 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Referendum, Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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Art. 16 Sportförderungsgesetz · Referendum, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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