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Art. 14 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Finanzierung

Organisation und Finanzen
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Art. 14 Sportförderungsgesetz · Finanzierung

1. Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln sowie der Spezialfinanzierung Sport.

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