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Art. 12 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Sportpreis

Massnahmen
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Art. 12 Sportförderungsgesetz · Sportpreis

1. Der Kanton kann jährlich den Bündner Sportpreis sowie weitere Preise vergeben und Beiträge an Verbandssportpreise leisten.

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