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Art. 11 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Freiwilliger Schulsport

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Art. 11 Sportförderungsgesetz · Freiwilliger Schulsport

1. Der Kanton fördert aus allgemeinen Staatsmitteln Sport und Bewegung ausserhalb des obligatorischen Schulunterrichts.

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