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Art. 10 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Leistungssport

Massnahmen
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Art. 10 Sportförderungsgesetz · Leistungssport

1. Der Kanton leistet Beiträge zur Unterstützung des Leistungssportes an Verbände, Vereine sowie einzelne Sportlerinnen und Sportler, namentlich im Sinne einer gezielten Nachwuchsförderung.

2. Er sorgt für die Vereinbarkeit von Ausbildung und Nachwuchsleistungssport.

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