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Art. 1 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Sportförderungsgesetz · Zweck

1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung und streben damit insbesondere folgende Ziele an

a) Unterstützung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;

b) Vorhandensein eines breiten Angebots an Sport- und Bewegungsaktivitäten in allen Regionen;

c) Gewährleistung guter Rahmenbedingungen für den Leistungssport;

d) Bewusstseinsstärkung der positiven Auswirkungen und Werte des Sportes in der Bevölkerung;

e) Bekämpfung von Unfallgefahren bei Sport und Bewegung sowie der negativen Begleiterscheinungen des Sportes.

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