470.000
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sportförderungsgesetz · Zweck
1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung und streben damit insbesondere folgende Ziele an
a) Unterstützung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b) Vorhandensein eines breiten Angebots an Sport- und Bewegungsaktivitäten in allen Regionen;
c) Gewährleistung guter Rahmenbedingungen für den Leistungssport;
d) Bewusstseinsstärkung der positiven Auswirkungen und Werte des Sportes in der Bevölkerung;
e) Bekämpfung von Unfallgefahren bei Sport und Bewegung sowie der negativen Begleiterscheinungen des Sportes.