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Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Zweck

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung und streben damit insbesondere folgende Ziele an

a) Unterstützung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;

b) Vorhandensein eines breiten Angebots an Sport- und Bewegungsaktivitäten in allen Regionen;

c) Gewährleistung guter Rahmenbedingungen für den Leistungssport;

d) Bewusstseinsstärkung der positiven Auswirkungen und Werte des Sportes in der Bevölkerung;

e) Bekämpfung von Unfallgefahren bei Sport und Bewegung sowie der negativen Begleiterscheinungen des Sportes.

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Erreichung der Ziele werden vom Kanton Projekte und Programme unterstützt und durchgeführt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Regierung erlässt ein umfassendes Konzept zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und überprüft dieses periodisch.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden und Dritten, insbesondere den kantonalen Sportverbänden, zusammen. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2. Er fördert insbesondere die Privatinitiative und die ehrenamtliche Tätigkeit.

3. Er fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von Gemeinden oder Dritten wahrgenommen wird.

Massnahmen

1. Im Rahmen der Ziele gemäss Artikel 1 führt der Kanton zulasten der allgemeinen Staatsmittel eigene Projekte und Programme durch und unterstützt solche von Gemeinden und Dritten in folgenden Bereichen

a) Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und Leistungssports;

b) Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;

c) Umsetzung der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme des Bundes, namentlich Jugend und Sport J+S;

d) Aus- und Weiterbildungsangebote von hoher Qualität;

e) Koordination von Programmen und Projekten.

Massnahmen

1. Der Kanton gewährt finanzielle Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport, insbesondere für

a) allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit;

b) Ausrichtung von Sportveranstaltungen;

c) Bau und Umbau von Sportanlagen und Sportbauten;

d) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten;

e) Förderung von Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere von förderungswürdigen Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;

f) Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an interkantonalen und internationalen Sportveranstaltungen;

g) allgemeine Projekte zur Sportförderung.

Massnahmen

1. Der Schwerpunkt der Unterstützung von Projekten und Programmen liegt in der Förderung des Kinder- und Jugendsportes.

Massnahmen

1. Der Kanton unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungsförderung.

Massnahmen

1. Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche Sport und Bewegung im Sinne dieses Gesetzes fördern.

Massnahmen

1. Der Kanton leistet Beiträge zur Unterstützung des Leistungssportes an Verbände, Vereine sowie einzelne Sportlerinnen und Sportler, namentlich im Sinne einer gezielten Nachwuchsförderung.

2. Er sorgt für die Vereinbarkeit von Ausbildung und Nachwuchsleistungssport.

Massnahmen

1. Der Kanton fördert aus allgemeinen Staatsmitteln Sport und Bewegung ausserhalb des obligatorischen Schulunterrichts.

Massnahmen

1. Der Kanton kann jährlich den Bündner Sportpreis sowie weitere Preise vergeben und Beiträge an Verbandssportpreise leisten.

Organisation und Finanzen

1. Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt die Regierung eine kantonale Sportförderungskommission ein.

Organisation und Finanzen

1. Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln sowie der Spezialfinanzierung Sport.

Organisation und Finanzen

1. Die Gewährung von Beiträgen ist abhängig von der Förderungswürdigkeit sowie von angemessenen Eigenleistungen.

Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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