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Art. 9 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Sprachkurse

Stipendien - Allgemeines
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Art. 9 Stipendienverordnung, StipVO · Sprachkurse

1. Für Sprachkurse können Stipendien gewährt werden, wenn die Absolventin oder der Absolvent über eine Erstausbildung verfügt und der Unterricht an einer Tagesschule ununterbrochen während mindestens 16 Wochen im entsprechenden Sprachgebiet stattfindet.

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