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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Praktika

Stipendien - Allgemeines
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Art. 8 Stipendienverordnung, StipVO · Praktika

1. An Praktika während der Ausbildung können Stipendien ausgerichtet werden, wobei eine allfällige Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.

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