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Art. 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Austauschsemester, -jahr

Stipendien - Allgemeines
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Art. 7 Stipendienverordnung, StipVO · Austauschsemester, -jahr

1. Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder Austauschjahr können Stipendien ausgerichtet werden, wenn es von der schweizerischen Ausbildungsstätte anerkannt und von dieser an die zu erbringende Ausbildungsleistung angerechnet wird.

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