450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Austauschsemester, -jahr
Stipendien - Allgemeines
Art. 7 Stipendienverordnung, StipVO · Austauschsemester, -jahr
1. Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder Austauschjahr können Stipendien ausgerichtet werden, wenn es von der schweizerischen Ausbildungsstätte anerkannt und von dieser an die zu erbringende Ausbildungsleistung angerechnet wird.