Art. 6 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Zusätzliche Ausbildungen
Art. 6 Stipendienverordnung, StipVO · Zusätzliche Ausbildungen
1. Es werden nur Stipendien ausgerichtet, wenn die neue zusätzliche Ausbildung zu einem höheren nicht gleichwertigen Abschluss führt. Eine gleichwertige neue Ausbildung wird auch dann nicht stipendiert, wenn für die erste Ausbildung keine Stipendien bezogen worden sind.
2. Als Ausnahme können für eine einzige neue zusätzliche gleichwertige Ausbildung Stipendien ausgerichtet werden, wenn
a) bei der neuen Ausbildung vorausgesetzt wird, dass bereits eine gleichwertige Ausbildung absolviert wurde;
b) ein Mindestalter vorausgesetzt wird;
c) eine Zusatzberufslehre absolviert wird, die eine breitere Berufsausübung in der gleichen Branche ermöglicht;
d) eine zweite Berufslehre absolviert wird und für die erste Berufslehre keine Stipendien bezogen wurden.