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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Gesuchseinreichung

Stipendien - Allgemeines
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Art. 5 Stipendienverordnung, StipVO · Gesuchseinreichung

1. Gesuche sind innert drei Monaten nach Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahresbeginn einzureichen.

2. Dem Gesuch sind die für die materielle Gesuchsbehandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die aktuellsten Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, beizulegen.

3. Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf ganze Monate abgerundet wird. Die stipendierbare Zeit muss mindestens drei Monate betragen. In begründeten Fällen kann die Fachstelle von dieser Regel abweichen.

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