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Art. 4a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Dienstleistungen für Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a Stipendienverordnung, StipVO · Dienstleistungen für Dritte

1. Das Departement kann mit Dritten vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschädigung Aufgaben für diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches übernimmt.

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