450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 4a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Dienstleistungen für Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4a Stipendienverordnung, StipVO · Dienstleistungen für Dritte
1. Das Departement kann mit Dritten vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschädigung Aufgaben für diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches übernimmt.