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Art. 41 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 41 Stipendienverordnung, StipVO · Übergangsbestimmungen

1. Ausbildungsbeiträge für Ausbildungsjahre, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.

2. Ausbildungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Stipendiengesetzes begonnen und im Sinne der Ausnahmeregelung für zusätzliche gleichwertige Ausbildungen stipendiert wurden, können für die restliche Ausbildungszeit mit Stipendien unterstützt werden.

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