450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 40 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Abbruch
Darlehen - Rückzahlung
Art. 40 Stipendienverordnung, StipVO · Abbruch
1. Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Darlehen innerhalb eines Jahres seit Ausbildungsabbruch zurückzuerstatten. In begründeten Fällen können andere Rückzahlungsmodalitäten festgelegt werden.