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Art. 40 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Abbruch

Darlehen - Rückzahlung
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Art. 40 Stipendienverordnung, StipVO · Abbruch

1. Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Darlehen innerhalb eines Jahres seit Ausbildungsabbruch zurückzuerstatten. In begründeten Fällen können andere Rückzahlungsmodalitäten festgelegt werden.

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