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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - An- und Aberkennung von Ausbildungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Stipendienverordnung, StipVO · An- und Aberkennung von Ausbildungen

1. Für die Intensiv-Deutschkurse am Plantahof in Landquart können an Personen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, Ausbildungsbeiträge gewährt werden.

2. Für Ausbildungen von Geistlichen, welche nicht der Glaubensrichtung einer kantonal öffentlichrechtlich anerkannten Landeskirche oder Religionsgemeinschaft angehören, kann die Regierung Ausbildungsbeiträge gewähren.

3. Die Beitragsberechtigung für den Besuch einer Mittelschule im Ausland ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) Die Person in Ausbildung hat die Bündner Aufnahmeprüfung an die Mittelschule bestanden und besucht anschliessend die Mittelschule im Ausland oder nimmt während der Ausbildung an einer schweizerischen Mittelschule einen Wechsel an eine Mittelschule im Ausland vor, wobei die Promotionsbestimmungen der schweizerischen Mittelschule erfüllt sein müssen;

b) Das ausländische Reifezeugnis ist von der Zulassungsstelle für den Zugang an eine schweizerische Hochschule anerkannt.

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