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Art. 39 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Erlass

Darlehen - Rückzahlung
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Art. 39 Stipendienverordnung, StipVO · Erlass

1. Das Departement kann Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern nach Ausbildungsabschluss auf Gesuch hin die restliche Darlehensschuld erlassen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nach Ausbildungsabschluss

a) * seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Graubünden steuerpflichtig ist; und

b) * die vorgeschriebenen ersten fűnf Rückzahlungsraten getätigt hat; und

c) * den Nachweis erbringt, dass die Summe der seit Ausbildungsabschluss von ihr oder ihm bezahlten Einkommenssteuern des Kantons und der Gemeinde mindestens der noch offenen Darlehensschuld entspricht.

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