450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 39 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Erlass
Darlehen - Rückzahlung
Art. 39 Stipendienverordnung, StipVO · Erlass
1. Das Departement kann Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern nach Ausbildungsabschluss auf Gesuch hin die restliche Darlehensschuld erlassen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nach Ausbildungsabschluss
a) * seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Graubünden steuerpflichtig ist; und
b) * die vorgeschriebenen ersten fűnf Rückzahlungsraten getätigt hat; und
c) * den Nachweis erbringt, dass die Summe der seit Ausbildungsabschluss von ihr oder ihm bezahlten Einkommenssteuern des Kantons und der Gemeinde mindestens der noch offenen Darlehensschuld entspricht.