450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 38 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Rückzahlung
Darlehen - Rückzahlung
Art. 38 Stipendienverordnung, StipVO · Rückzahlung
1. Darlehen sind in jährlichen Raten zurückzuzahlen.
2. Nach Ausbildungsabschluss sind folgende Raten in Prozent des gewährten Darlehens fällig
a) 2 Prozent im ersten Jahr;
b) 6 Prozent im zweiten Jahr;
c) 6 Prozent im dritten Jahr;
d) 8 Prozent im vierten Jahr;
e) 8 Prozent im fünften Jahr.