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Art. 38 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Rückzahlung

Darlehen - Rückzahlung
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Art. 38 Stipendienverordnung, StipVO · Rückzahlung

1. Darlehen sind in jährlichen Raten zurückzuzahlen.

2. Nach Ausbildungsabschluss sind folgende Raten in Prozent des gewährten Darlehens fällig

a) 2 Prozent im ersten Jahr;

b) 6 Prozent im zweiten Jahr;

c) 6 Prozent im dritten Jahr;

d) 8 Prozent im vierten Jahr;

e) 8 Prozent im fünften Jahr.

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