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Art. 37 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Auszahlung

Darlehen - Bemessung und Auszahlung
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Art. 37 Stipendienverordnung, StipVO · Auszahlung

1. Darlehen werden nach Vertragsabschluss, jedoch frühestens bei Ausbildungsbeginn, auf Abruf ausbezahlt.

2. Darlehen, welche nicht bis Ausbildungsende bezogen werden, verfallen.

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