450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 37 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Auszahlung
Darlehen - Bemessung und Auszahlung
Art. 37 Stipendienverordnung, StipVO · Auszahlung
1. Darlehen werden nach Vertragsabschluss, jedoch frühestens bei Ausbildungsbeginn, auf Abruf ausbezahlt.
2. Darlehen, welche nicht bis Ausbildungsende bezogen werden, verfallen.