450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 36 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Höchstansätze
Darlehen - Bemessung und Auszahlung
Art. 36 Stipendienverordnung, StipVO · Höchstansätze
1. Für Personen, welche Stipendien erhalten, können höchstens 11 000 Franken Darlehen pro Ausbildungsjahr gewährt werden.
2. Für alle übrigen Personen können höchstens 16 000 Franken Darlehen pro Ausbildungsjahr gewährt werden.
3. Im Total können höchstens 64 000 Franken Darlehen pro Person gewährt werden.