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StipVOOCBor
CH-GR
Art. 35 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - 2. Höchstlimiten für Einkünfte und Vermögen der Eltern
Darlehen - Bemessung und Auszahlung
Art. 35 Stipendienverordnung, StipVO · 2. Höchstlimiten für Einkünfte und Vermögen der Eltern
1. Das Total der Einkünfte der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und deren gesamtes Reinvermögen dürfen folgende Höchstlimiten nicht übersteigen
a) * Total der Einkünfte 200 000 Franken;
b) * Reinvermögen 540 000 Franken.
2. Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, welche die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherungen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen entsprechend korrigiert werden.
3. Die Summe von Darlehen und Stipendien darf pro Jahr die für die Stipendierung massgebende Höchstlimite für Einnahmen nicht übersteigen.