450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 34 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Gewährung von Darlehen 1. Grundlagen
Darlehen - Bemessung und Auszahlung
Art. 34 Stipendienverordnung, StipVO · Gewährung von Darlehen 1. Grundlagen
1. Darlehen werden für jedes Ausbildungsjahr separat gewährt.
2. Als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Darlehen dienen unter anderem die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person und deren Eltern sowie die mutmasslichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.