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Art. 34 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Gewährung von Darlehen 1. Grundlagen

Darlehen - Bemessung und Auszahlung
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Art. 34 Stipendienverordnung, StipVO · Gewährung von Darlehen 1. Grundlagen

1. Darlehen werden für jedes Ausbildungsjahr separat gewährt.

2. Als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Darlehen dienen unter anderem die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person und deren Eltern sowie die mutmasslichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

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