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Art. 33 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Gesuchseinreichung

Darlehen - Allgemeines
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Art. 33 Stipendienverordnung, StipVO · Gesuchseinreichung

1. Gesuche um Darlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten Ausbildungsdauer eingereicht werden.

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