450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 33 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Gesuchseinreichung
Darlehen - Allgemeines
Art. 33 Stipendienverordnung, StipVO · Gesuchseinreichung
1. Gesuche um Darlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten Ausbildungsdauer eingereicht werden.