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Art. 31 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Personenkreis

Darlehen - Allgemeines
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Art. 31 Stipendienverordnung, StipVO · Personenkreis

1. An Personen in Zweitausbildung oder Weiterbildung können Darlehen gewährt werden.

2. An Personen in Erstausbildung auf der Tertiärstufe können im letzten Ausbildungsjahr Darlehen gewährt werden.

3. An Personen in Erstausbildung auf der Sekundarstufe II können in Ausnahmefällen im letzten Ausbildungsjahr Darlehen gewährt werden.

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