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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Ausbildungswechsel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Stipendienverordnung, StipVO · Ausbildungswechsel

1. Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres, weil die Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des Stipendiaten beziehungsweise der Stipendiatin entspricht, werden auch für die neu begonnene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

2. Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wobei jene Zeit, für welche bereits Ausbildungsbeiträge gewährt wurden, abzüglich zweier Jahre, mit der neuen ordentlichen Ausbildungsdauer zeitlich verrechnet wird. Die zeitliche Verrechnung erfolgt am Anfang der neuen Ausbildung.

3. Erfolgt ein zweiter Ausbildungswechsel, so ist die neu begonnene Ausbildung ausschliesslich darlehensberechtigt. Die Stipendienberechtigung ist erst wieder gegeben, wenn eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

4. Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung infolge von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, so ist die neu begonnene Ausbildung beitragsberechtigt.

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