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Art. 29 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Auszahlung und Rückforderung

Stipendien - Berechnung und Auszahlung
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Art. 29 Stipendienverordnung, StipVO · Auszahlung und Rückforderung

1. Die Auszahlung eines Stipendiums erfolgt in der Regel zwei Mal jährlich durch die Fachstelle.

2. Kann der Ausbildungsbeitrag nicht definitiv zugesprochen werden, kann die Auszahlung des provisorisch festgelegten Ausbildungsbeitrages zur Hälfte erfolgen. In Härtefällen kann auf die Rückforderung von provisorisch zuviel ausbezahlten Stipendien verzichtet werden.

3. Bei der Rückforderung von Stipendien wird auf die Erhebung von Zinsen und Verzugszinsen verzichtet.

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