450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 28 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Höchstlimite Einnahmen
Stipendien - Berechnung und Auszahlung
Art. 28 Stipendienverordnung, StipVO · Höchstlimite Einnahmen
1. Stipendien von Kanton und Bund, Stipendien Dritter sowie übrige Einnahmen dürfen 28 000 Franken nicht übersteigen.
2. Entrichten Gesuchstellende höhere Schul- und Studiengelder als 1500 Franken, so erhöht sich die Limite im Umfang der entsprechenden Differenz.
3. Für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich die Limite um 5000 Franken pro Kind.