450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 27 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Anpassung Maximalstipendium
Stipendien - Berechnung und Auszahlung
Art. 27 Stipendienverordnung, StipVO · Anpassung Maximalstipendium
1. Sind höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich das Maximalstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz.