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Art. 27 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Anpassung Maximalstipendium

Stipendien - Berechnung und Auszahlung
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Art. 27 Stipendienverordnung, StipVO · Anpassung Maximalstipendium

1. Sind höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich das Maximalstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz.

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