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Art. 25 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Grundsatz

Stipendien - Berechnung und Auszahlung
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Art. 25 Stipendienverordnung, StipVO · Grundsatz

1. Das Stipendium pro Jahr ergibt sich aus der Differenz zwischen den «anrechenbaren Kosten pro Jahr» und den «anrechenbaren Einnahmen pro Jahr».

2. Der Stipendienbetrag pro Jahr wird auf 100 Franken auf- beziehungsweise abgerundet.

3. Bei Gesuchen für eine Dauer von weniger als 12 Monaten wird der Stipendienbetrag pro Jahr anteilmässig reduziert und auf 100 Franken auf- beziehungsweise abgerundet.

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