Art. 24 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Aufteilung des Elternbeitrags
Art. 24 Stipendienverordnung, StipVO · Aufteilung des Elternbeitrags
1. Die stipendienberechtigte Person wie auch die Geschwister, welche sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden, haben gleiche Anteile am zumutbaren Elternbeitrag. Geschwister in Teilzeitausbildungen werden in die Aufteilung des Elternbeitrages nur dann miteinbezogen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen 3000 Franken nicht übersteigt. Sprachkurse werden berücksichtigt, sofern die Ausbildung mindestens 16 Wochen dauert.
2. Studierende von Familien mit vier oder mehr Kindern erhalten eine Reduktion des je Kind berechneten Elternbeitrages von 2100 Franken, wenn mindestens vier Kinder die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben oder in nachobligatorischer Ausbildung sind.
3. Der Anteil des zumutbaren Elternbeitrages wird von den anrechenbaren Kosten pro Jahr, nach Abzug der anderen anrechenbaren Einnahmen, abgezogen.