450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Zumutbarer Elternbeitrag
Stipendien - Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
Art. 23 Stipendienverordnung, StipVO · Zumutbarer Elternbeitrag
1. Der errechnete Basisbetrag ergibt folgenden zumutbaren Elternbeitrag
a) * 0 Franken für die ersten 25 000 Franken;
b) * 100 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 35 000 Franken;
c) * 200 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 65 000 Franken;
d) * 300 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 85 000 Franken;
e) * 400 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 95 000 Franken;
f) 500 Franken für je weitere 1000 Franken.
2. Ist gemäss Stipendiengesetz ein reduzierter Elternbeitrag zu berücksichtigen, wird der errechnete Basisbetrag um 65 000 Franken reduziert.