Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.250 StipVOOCBor CH-GR

Art. 23 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Zumutbarer Elternbeitrag

Stipendien - Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Stipendienverordnung, StipVO · Zumutbarer Elternbeitrag

1. Der errechnete Basisbetrag ergibt folgenden zumutbaren Elternbeitrag

a) * 0 Franken für die ersten 25 000 Franken;

b) * 100 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 35 000 Franken;

c) * 200 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 65 000 Franken;

d) * 300 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 85 000 Franken;

e) * 400 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 95 000 Franken;

f) 500 Franken für je weitere 1000 Franken.

2. Ist gemäss Stipendiengesetz ein reduzierter Elternbeitrag zu berücksichtigen, wird der errechnete Basisbetrag um 65 000 Franken reduziert.

← Art. 22 Stipendienverordnung, StipVO Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Dauer der Beitragsberechtigung Art. 24 Stipendienverordnung, StipVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →