Art. 22 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - 3. Ermittlung des Basisbetrags
Art. 22 Stipendienverordnung, StipVO · 3. Ermittlung des Basisbetrags
1. Das massgebende Vermögen der Eltern ist bis zu 210 000 Franken frei. Das diesen Betrag übersteigende massgebende Vermögen wird zu sechs Prozent zum massgebenden Einkommen der Eltern gerechnet.
2. Das massgebende Einkommen und der zu diesem addierte Anteil des massgebenden Vermögens bilden den Basisbetrag. Der Basisbetrag wird auf 1000 Franken abgerundet.
3. Fliessen keine Alimente oder werden diese durch die Sozialbehörde nicht bevorschusst, werden die massgebenden Vermögen beider Elternteile vollumfänglich kumuliert, zum zu berücksichtigenden Anteil des massgebenden Vermögens umgerechnet und zur Summe der massgebenden Einkommen beider Elternteile addiert. Die sich daraus ergebende Summe wird zu zwei Drittel als Basisbetrag für die Umrechnung in den Elternbeitrag berücksichtigt.
4. Sämtliche fliessende Renten und Alimente sowie bevorschusste Alimente der stipendienberechtigten Person und deren Geschwister werden zum massgebenden Einkommen addiert, sofern sie in diesem Einkommen nicht enthalten sind.