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Art. 21 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - 2. Eltern getrennt, geschieden, wiederverheiratet

Stipendien - Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
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Art. 21 Stipendienverordnung, StipVO · 2. Eltern getrennt, geschieden, wiederverheiratet

1. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird auf die massgebenden Steuerzahlen des Elternteils abgestellt, welcher für die stipendienberechtigte Person keine Alimente leistet.

2. Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die massgebenden Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das jeweilig massgebende Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte eines Elternteils sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermögen des nicht elterlichen Ehepartners werden für die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht berücksichtigt.

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