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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Weitere beitragsberechtigte Personen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Stipendienverordnung, StipVO · Weitere beitragsberechtigte Personen

1. Neben den gemäss Stipendiengesetz erwähnten beitragsberechtigten Personen können Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise an Personen ausgerichtet werden, die nach vollendetem 40. Altersjahr eine Ausbildung beginnen und über keine Berufsbefähigung verfügen oder deren berufsbefähigende Ausbildung nicht mehr angeboten wird.

2. Bestehen im Zusammenhang mit dem stipendienrechtlichen Wohnsitz interkantonale oder internationale Differenzen bezüglich der kantonalen Zuständigkeit, so entscheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung.

3. Ist das wirtschaftliche Fortkommen nicht gesichert und liegen besondere Verhältnisse vor, entscheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung von Ausländern und Ausländerinnen, welche den gesetzlich vorausgesetzten Aufenthaltsstatus nicht erfüllen und über keine erste Berufsbefähigung verfügen.

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