Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.250 StipVOOCBor CH-GR

Art. 19 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Einkommen des Ehepartners

Stipendien - Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Stipendienverordnung, StipVO · Einkommen des Ehepartners

1. Bei verheirateten und bei in eingetragener Partnerschaft lebenden stipendienberechtigten Personen werden 55 000 Franken des Bruttoerwerbs des Partners für dessen Lebensunterhalt zugestanden. Dieser Betrag erhöht sich je Kind um 5000 Franken. Übersteigt der Bruttoerwerb des Partners 55 000 Franken zuzüglich 5000 Franken je Kind, wird die Differenz vollumfänglich als Einnahme berücksichtigt.

← Art. 18 Stipendienverordnung, StipVO Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Dauer der Beitragsberechtigung Art. 20 Stipendienverordnung, StipVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →