450.250
StipVOOCBor
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) - Einkommen des Ehepartners
Stipendien - Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
Art. 19 Stipendienverordnung, StipVO · Einkommen des Ehepartners
1. Bei verheirateten und bei in eingetragener Partnerschaft lebenden stipendienberechtigten Personen werden 55 000 Franken des Bruttoerwerbs des Partners für dessen Lebensunterhalt zugestanden. Dieser Betrag erhöht sich je Kind um 5000 Franken. Übersteigt der Bruttoerwerb des Partners 55 000 Franken zuzüglich 5000 Franken je Kind, wird die Differenz vollumfänglich als Einnahme berücksichtigt.